Aufenthaltsgenehmigungen für Investoren

Am 29. September 2013 ist das neue spanische Gesetz zur Unterstützung von Unternehmensgründern in Kraft getreten. Es ermöglicht auch Nicht-EU-Bürgern, ein Visum bzw. eine Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen, um Investitionen in Spanien tätigen zu können.

Hierfür fordert das neue Gesetz, dass es sich um eine “bedeutende” Kapitalinvestition handelt, entweder individuell oder über ein Unternehmen getätigt. Unter “bedeutend” versteht das spanische Gesetz:

  1. Kapitalinvestition: Bei einer Erstinvestition müssen mindestens 2 Mio. Euro in spanische Staatsanleihen oder mindestens 1 Mio. Euro in Aktien bzw. in Gesellschaftsanteilen spanischer Unternehmen investiert werden.
  2. Immobilienkauf  in Spanien: Investition über mindestens 500.000 Euro pro Antragsteller, frei von Lasten und Belastungen.
  3. Unternehmensgründung in Spanien: Das Unternehmen muss von allgemeinem Interesse sein und eine der folgenden Bedingungen erfüllen: Bereitstellung von Arbeitsplätzen oder eine sozioökonomisch relevante bzw. wissenschaftlich-technisch innovative Thematik.

Außerdem muss der Antragsteller die für eine Aufenthaltsgenehmigung üblichen Nachweise erbringen: Polizeiliches Führungszeugnis, Krankenversicherung, ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung der Aufenthaltskosten und zur Bezahlung aller anfallenden Gebühren und Abgaben.

Unter den zuvor genannten Bedingungen kann ein ausländischer Investor ein Aufenthaltsvisum für ein Jahr beantragen. Nach Erhalt des Visums kann eine  Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gültigkeit von zwei Jahren beantragt werden, wobei diese jeweils verlängerbar ist.

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